Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der EinfuhrDas Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr
1.Ziffer einsvon Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und
2.Ziffer 2von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten
mit.
(2)Absatz 2Das Zollamt Österreich hat insbesondere
1.Ziffer einsdie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
2.Ziffer 2das Bundesamt für Wald unverzüglich über
a)Litera aden Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 undden Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, und
b)Litera bEinfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Artikel 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu informieren,
3.Ziffer 3die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,
4.Ziffer 4Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen undMaßnahmen nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und
5.Ziffer 5Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.Holzprodukte nur nach Maßgabe des Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
(3)Absatz 3Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 Sitzung 1 befassten Behörden wirken nach Paragraph 11, Absatz 3, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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