Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
3.Ziffer 3entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
4.Ziffer 4eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,eine Information nach Artikel 5, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
5.Ziffer 5eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,eine Information nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
6.Ziffer 6kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
7.Ziffer 7kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
8.Ziffer 8einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer nach Paragraph 5,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
9.Ziffer 9entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
10.Ziffer 10entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € und
2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €im Fall des Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €
zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.
(4)Absatz 4Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Person ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5§ 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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