§ 14 HolzHÜG

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,

2.

entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,

3.

entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,

4.

eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

5.

eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

6.

kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

7.

kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

8.

einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

9.

entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder

10.

entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €

zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.

(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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