Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.
(2)Absatz 2Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 HolzHÜG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 HolzHÜG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 HolzHÜG