1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 HolzHÜG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, undder Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 Sitzung 1, und
- 2.Ziffer 2deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowiederen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 Sitzung 23, sowie
- 3.Ziffer 3der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, undder Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 Sitzung 23, und
- 4.Ziffer 4deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie
- a)Litera ader Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, undder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 Sitzung 12, und
- b)Litera bder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16, undder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 Sitzung 16, und
- 5.Ziffer 5der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82.
- (2)Absatz 2Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Absatz eins, genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.
§ 2 HolzHÜG Behörden
- (1)Absatz einsZuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:Zuständige Behörden zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
- 1.Ziffer einsdas Bundesamt für Wald
- a)Litera abezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte;
- b)Litera bbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, diebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
- aa)Sub-Litera, a, aaus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
- bb)Sub-Litera, b, baus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
- 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Ziffer eins, Litera b, gegeben ist.
- (2)Absatz 2Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
§ 3 HolzHÜG Mitwirkung des Zollamtes Österreich und sonstiger Behörden
- (1)Absatz einsDas Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der EinfuhrDas Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr
- 1.Ziffer einsvon Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und
- 2.Ziffer 2von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten
mit. - (2)Absatz 2Das Zollamt Österreich hat insbesondere
- 1.Ziffer einsdie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
- 2.Ziffer 2das Bundesamt für Wald unverzüglich über
- a)Litera aden Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 undden Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, und
- b)Litera bEinfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Artikel 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu informieren, - 3.Ziffer 3die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,
- 4.Ziffer 4Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen undMaßnahmen nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und
- 5.Ziffer 5Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.Holzprodukte nur nach Maßgabe des Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
- (3)Absatz 3Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.
- (4)Absatz 4Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 Sitzung 1 befassten Behörden wirken nach Paragraph 11, Absatz 3, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.
2. Abschnitt Aufgaben der Behörden
§ 4 HolzHÜG Überwachung, Kontrollorgane
- (1)Absatz einsDen zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.Den zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
- (2)Absatz 2Die Kontrollorgane haben insbesondere
- 1.Ziffer einsMaßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,Maßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 zu treffen,
- 2.Ziffer 2über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
- 3.Ziffer 3eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 5 HolzHÜG Erteilung eines Verfügungsverbots
§ 5.Paragraph 5, Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen
- 1.Ziffer einsdem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
- 2.Ziffer 2dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
- a)Litera aentgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
- b)Litera bentgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden.
§ 6 HolzHÜG Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
- (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können Ladungen von Holzprodukten nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder Holz und Holzerzeugnisse nach Paragraph 5, Ziffer 2, prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder eines Verdachts im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgen.
- (2)Absatz 2Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.
§ 7 HolzHÜG Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat
- (1)Absatz einsWenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
- (2)Absatz 2Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie
- 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
- 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Art. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.in Verkehr gebracht werden oder wurden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Artikel 2, Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
§ 8 HolzHÜG Anordnung der Vernichtung
§ 8.Paragraph 8, Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist. Wenn die Verbringung gemäß Paragraph 7, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.
§ 9 HolzHÜG Kosten- und Gefahrtragung
- (1)Absatz einsDie mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.Die mit Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach Paragraph 13,, sowie die Gefahr des Verbringens nach Paragraph 7, hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.Abweichend von Absatz eins, sind die mit Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.
§ 10 HolzHÜG Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten
- (1)Absatz einsPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses GesetzesPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
- 1.Ziffer einsdie erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2.Ziffer 2die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
- 3.Ziffer 3die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,
- 4.Ziffer 4den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
- 5.Ziffer 5die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
- 6.Ziffer 6zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.
§ 11 HolzHÜG Datenverkehr
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald unterrichtet das Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.
- (2)Absatz 2Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Die Behörden nach § 2 Abs. 1, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins,, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.
- (4)Absatz 4Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und das Zollamt Österreich elektronische Systeme einsetzen.Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und das Zollamt Österreich elektronische Systeme einsetzen.
§ 12 HolzHÜG Berichte an die Europäische Union
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat die Berichte
- 1.Ziffer einsnach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 undnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
- 2.Ziffer 2nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010nach Artikel 8, Absatz 4, sowie Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können. - (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 13 HolzHÜG Gebühren
§ 13.Paragraph 13, Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes festzusetzen.
- 1.Ziffer einsbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffendbezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte betreffend
- a)Litera adie Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,
- b)Litera bMaßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer undMaßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 vom Einführer und
- c)Litera cim Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
und - 2.Ziffer 2bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsaktebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
3. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 14 HolzHÜG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer
- 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
- 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
- 3.Ziffer 3entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
- 4.Ziffer 4eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,eine Information nach Artikel 5, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- 5.Ziffer 5eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,eine Information nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- 6.Ziffer 6kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- 7.Ziffer 7kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- 8.Ziffer 8einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer nach Paragraph 5,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 9.Ziffer 9entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
- 10.Ziffer 10entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,
begeht eine Verwaltungsübertretung. - (2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € und
- 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €im Fall des Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €
zu bestrafen. - (3)Absatz 3Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Person ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- (5)Absatz 5§ 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist nicht anzuwenden.
§ 15 HolzHÜG Beschlagnahme und Verfall
- (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.
- (2)Absatz 2Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.
§ 16 HolzHÜG Verordnungsermächtigungen
- (1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur
- 1.Ziffer einsDurchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
- 2.Ziffer 2Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,
erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen. - (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.
§ 17 HolzHÜG Vollzugsklausel
§ 17.Paragraph 17, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
- 1.Ziffer einsdes § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,des Paragraph 3,, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
- 2.Ziffer 2des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen unddes Paragraph 13, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und
- 3.Ziffer 3der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
§ 20 HolzHÜG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1, die Überschrift von § 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, § 14 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 5, § 16 Abs. 1 und 2 samt Überschrift sowie § 17 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift von Paragraph 3 und dessen Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 16, Absatz eins, und 2 samt Überschrift sowie Paragraph 17, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.