§ 2 HolzHÜG Behörden

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:Zuständige Behörden zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesamt für Wald
      1. a)Litera abezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte;
      2. b)Litera bbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, diebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
        1. aa)Sub-Litera, a, aaus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
        2. bb)Sub-Litera, b, baus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
        nach Österreich verbracht werden;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Ziffer eins, Litera b, gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 HolzHÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 HolzHÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 HolzHÜG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 HolzHÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 HolzHÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 HolzHÜG
§ 3 HolzHÜG
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung