(1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
1. | das Bundesamt für Wald | |||||||||
a) | bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte; | |||||||||
b) | bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die | |||||||||
aa) | aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder | |||||||||
bb) | aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat | |||||||||
nach Österreich verbracht werden; | ||||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist. |
(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
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