Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:Zuständige Behörden zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
1.Ziffer einsdas Bundesamt für Wald
a)Litera abezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte;
b)Litera bbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, diebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aa)Sub-Litera, a, aaus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
bb)Sub-Litera, b, baus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Ziffer eins, Litera b, gegeben ist.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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