Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDie mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.Die mit Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach Paragraph 13,, sowie die Gefahr des Verbringens nach Paragraph 7, hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.Abweichend von Absatz eins, sind die mit Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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