§ 13 HolzHÜG Gebühren

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 13.Paragraph 13,

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes festzusetzen.

  1. 1.Ziffer einsbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffendbezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte betreffend
    1. a)Litera adie Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,
    2. b)Litera bMaßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer undMaßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 vom Einführer und
    3. c)Litera cim Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
    und
  2. 2.Ziffer 2bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsaktebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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