Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen.
1. | bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend | |||||||||
a) | die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer, | |||||||||
b) | Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und | |||||||||
c) | im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte | |||||||||
und | ||||||||||
2. | bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte | |||||||||
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte. |
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