§ 13 HolzHÜG

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen.

1.

bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend

a)

die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,

b)

Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und

c)

im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

und

2.

bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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