§ 20 HolzHÜG

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, die Überschrift von § 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, § 14 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 5, § 16 Abs. 1 und 2 samt Überschrift sowie § 17 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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