§ 17 HolzHÜG Vollzugsklausel

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,

2.

des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und

3.

der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

betraut.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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