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(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs 2 lit c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b und c durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Nutzungsbewilligung im Sinn des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
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(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinn gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs 2 lit c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b und c durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Nutzungsbewilligung im Sinn des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
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(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinn gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.