Übergangsbestimmungen
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die am 1. Oktober 1960 bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs 1 oder § 13 Abs 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Abs 1, § 11 Abs 1 oder § 25 Abs 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung vorzuschreiben (§ 27).
(2) Die am 1. Oktober 1960 vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges 1 oder 2 nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines am 1. Oktober 1960 bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannten Heilvorkommens, die dessen Inhaber der Landesregierung binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt angezeigt hat, gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung deren Anführung oder Anwendung nicht binnen drei Monate nach Einlangen der Anzeige untersagt hat.
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