§ 6 HGG 2001

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2.

Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

1.

der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

2.

der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

1.

Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und

2.

Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nachAnm.: Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

WG 2001

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.BGBl. I Nr. 126/2021)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021

(1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2.

Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

1.

der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

2.

der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

1.

Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und

2.

Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nachAnm.: Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

WG 2001

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.BGBl. I Nr. 126/2021)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

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