Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2019, zugestellt am 24.01.2019, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.518,64 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.07.2018 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst gemäß § 38 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) entlassen worden sei. Wenn der Ausbildu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2016 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erklärte er gemäß § 37 Abs. 3 WehrG seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes. Im Formblatt der Austrittserklärung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige bei vorzeitiger Beendigung für jene Monate des Ausbildungsdienstes, die ihm für den Grundwehrdienst angerechnet würden, de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2016 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erklärte er gemäß § 37 Abs. 3 WehrG seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes. Im Formblatt der Austrittserklärung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige bei vorzeitiger Beendigung für jene Monate des Ausbildungsdienstes, die ihm für den Grundwehrdienst angerechnet würden, de... mehr lesen...