Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1. | für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und | |||||||||
die in ihrem Haushalt lebenden Personen | ||||||||||
a) | an den Ehegatten oder, | |||||||||
b) | sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person | |||||||||
und | ||||||||||
2. | für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen | |||||||||
a) | an diese selbst oder, | |||||||||
b) | sofern eine solche Person nicht | |||||||||
c) | sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person. |
(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen
1. | an den eingetragenen Partner und | |||||||||
2. | im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2. |
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1. | im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und | |||||||||
2. | im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person. |
(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1. | für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und | |||||||||
die in ihrem Haushalt lebenden Personen | ||||||||||
a) | an den Ehegatten oder, | |||||||||
b) | sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person | |||||||||
und | ||||||||||
2. | für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen | |||||||||
a) | an diese selbst oder, | |||||||||
b) | sofern eine solche Person nicht | |||||||||
c) | sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person. |
(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen
1. | an den eingetragenen Partner und | |||||||||
2. | im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2. |
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1. | im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und | |||||||||
2. | im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person. |
(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.