Mit Bescheid der Heerespersonalamtes vom 16. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer Familienunterhalt in der Höhe von EUR 559,90 für jeden vollen Kalendermonat des Grundwehrdienstes (beginnend mit 7. Jänner 2004) zuerkannt. In der Begründung: führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im maßgeblichen Bemessungszeitraum "(1. April 2003 bis 30. Juni 2003)" über kein eigenes Einkommen verfügt. Zur Ermittlung der Leistung sei daher von der Mindestbemessungsgrundlage auszugehen. Die ... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 2001 §26 Abs1;
Rechtssatz: Von der von der Behörde vertretenen Auffassung, der Berechnung der Bemessungsgrundlage sei stets ausschließlich jenes Einkommen zu Grunde zu legen, das dem Wehrpflichtigen in dem gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 relevanten Zeitraum tatsächlich zugeflossen sei, ist der VwGH im Ergebnis bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/11/0320, abge... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 2001 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 heranzuziehende Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2004110085.X01 Im RIS seit 27.04.2006 Zuletzt aktualisiert am... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 4. Feber 1999 den Antrag, ihm die Kosten für die Anstellung von Ersatzarbeitskräften in der Höhe von S 21.977,28 pro Monat, zusammengesetzt aus S 18.720,-- Personalkosten und S 3.257,28 an Beiträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse, für die Monate Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999, dem voraussichtlichen Ende seines Grundwehrdienstes, zu ersetzen. Mit Bescheid des Heeresgebührenamtes vom 26. Feber 1999 wurde dieser Antrag de... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §26 Abs1;HGG 1992 §31;HGG 1992 §39 Abs1;WehrG 1990 §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In seinem Antrag brachte der Wehrpflichtige vor, er sei seit Juli 1997 persönlich haftender Gesellschafter eines näher bezeichneten Unternehmens und habe, um seiner Harmonisierungspflicht zur Ableistung des Wehrdienstes nachzukommen, für die Dauer seines Präsenzdienstes (2... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer des ab 3. April 1989 geleisteten Grundwehrdienstes gemäß § 30 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG) Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von S 1.853,77 monatlich zuerkannt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gemäß § 30 Abs. 3 HGG gebührt Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag43/02 Leistungsrecht
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;HGG 1985 §26 Abs1;HGG 1985 §29 Abs3;HGG 1985 §30 Abs4;
Rechtssatz: Um beurteilen zu können, ob einem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes ein Einkommen verbleibt, ist es notwendig, konkrete Feststellungen über sämtliche während des Präsenzdienstes ihm zukommenden Einkünfte zu treffen, weil erst dann im Sinne des § 2 Ab... mehr lesen...