§ 42d HebG Streichung aus dem Hebammenregister

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1.

dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2.

zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3.

ZurücknahmeEntziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4.

Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 04.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1.

dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2.

zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3.

ZurücknahmeEntziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4.

Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

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