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Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
1. |
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2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen, | |||||||||
4. | über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und | |||||||||
5. | in das Hebammenregister eingetragen sind. |
Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
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2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen, | |||||||||
4. | über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und | |||||||||
5. | in das Hebammenregister eingetragen sind. |