§ 10 HebG

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5.

in das Hebammenregister eingetragen sind.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 04.07.2008 bis 30.06.2018

Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5.

in das Hebammenregister eingetragen sind.

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