Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 14. Juli 1994 wurde zu Recht erkannt (Anm.: die Tatvorwürfe entsprachen denjenigen des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gemäß § 68 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 HDG vom 17. Juni 1994): "(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, daß er 1. seine Dienstpflichten, insbesondere die ordnungsgemäße Ko... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §58 Abs3 Z2;MRK Art6 Abs2;
Rechtssatz: Gerade bei der im Disziplinarverfahren geltenden Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" muß eindeutig klargelegt werden, worin die Dienstpflichtverletzung im einzelnen gelegen sein bzw welchen Befehlen oder Weisungen der Besch (durch welche Handlungsweisen) konkret schuldhaft zuwider gehandelt haben soll; eine... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 4. Dezember 1991 hatte die Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen beim Militärkommando Niederösterreich gegen den Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 HDG, BGBl. Nr. 294/1985, das Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich gemäß § 5 Abs. 3 HDG beschlossen, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens zu unterbrechen. Der damals als Vizeleutnant beim Bundesheer Dienst versehende Beschwerdeführer wurde beschuldigt, am 21. Augu... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §58 Abs3;HDG 1985 §71 Abs1;StGB §11;
Rechtssatz: Aus einer allenfalls gegebenen Dienstfähigkeit des beschuldigten Soldaten läßt sich noch nicht die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit gemäß § 11 StGB (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von April bis November 1991 seinen Grundwehrdienst; seine Dienststelle war die X-Kompanie des Y-Bataillons n1 in H. Mit Bescheid des Einheitskommandanten der X-Kompanie vom 28. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 42 und 61 des Heeresdisziplinargesetzes(HDG) die Disziplinarstrafe des Ausgehverbotes an fünf Tagen, bzw. gemäß § 47 Abs. 2 HDG eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von S 756,-- verhängt, weil er vor etwa einem Mon... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §58 Abs3 Z4;
Rechtssatz: Die Auffassung, daß der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpu... mehr lesen...