Der Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger des Milizstandes des österreichischen Bundesheeres. Das Militärkommando Kärnten gelangte durch die Anzeige eines anderen Angehörigen des Wehrpflichtigen des Milizstandes vom Verdacht gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis, daß dieser den Dienstgrad eines Offizierstellvertreters ungerechtfertigt trage. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im November 1994 zum Oberstabswachtmeister befördert worden. Ihm fehle der Stabsunteroffizierkurs, welcher notwe... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §2 Abs2;HDG 1994 §56 Abs1;WehrG 1990 §10 Abs2;
Rechtssatz: Da gemäß § 10 Abs 2 WehrG 1990 Militärpersonen und Berufsoffiziere als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen führen, ist die rechtswidrige Erwirkung der Eintragung des Grades "Offizierstellvertreter" als Pflichtverletzung nach § 2 Abs 2 HDG 1994 anzuse... mehr lesen...