Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die für das Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob die Beklagte im Sinne der § 18 Abs 6 lit d HBG berechtigt gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASG... mehr lesen...