Begründung: Der Beklagte ist Hausbesorger im Haus der klagenden Partei und nützt als Dienstwohnung die Wohnung top Nr 1. Die klagende Partei kündigte die Hausbesorgerdienstwohnung zum 31. 1. 2001 auf. Die Aufkündigung wurde dem Beklagten am 11. 12. 2000 durch Hinterlegung zugestellt. Am 14. 12. 2000 gab Ruth S*****, ohne eine Vollmacht des Klägers vorlegen zu können, Einwendungen gegen die Aufkündigung zu Protokoll. Der Erstrichter verfügte, die Vollmacht "dringend" abzuverlange... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs2HbG §22 Abs2
Rechtssatz: Wurde im Auftrag zur Verbesserung der von der Lebensgefährtin des Hausbesorgers rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung keine Frist für die Beibringung einer Vollmacht gesetzt, sind die nach Ablauf von 14 Tagen vom Hausbesorger gefertigten Einwendungen rechtzeitig verbessert. Entscheidungstexte 8 ObA 150/01v Entscheidungstext... mehr lesen...