(1) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an halogenierten organischen Lösungsmitteln nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen.
(2) Abweichend von den in § 8 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase dürfen im Abgas einer HKW-Anlage halogenierte organische Lösungsmittel gemäß Abs. 1 insgesamt bei einem Massenstrom bis zu 5 g/h eine Emissionskonzentration von 20 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 5 g/h eine Emissionskonzentration von 2 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), nicht überschreiten.
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