§ 5 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Während des Betriebes einer HKW-Anlage muss eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der HKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann, in der Betriebsanlage anwesend sein.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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