Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
(1)Absatz einsHKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKW-Anlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können.
(2)Absatz 2Die Lüftungsanlage (Abs. 1) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der HKW-Anlage muss sowohl während des Betriebes dieser HKW-Anlage als auch während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser HKW-Anlage eingeschaltet sein.Die Lüftungsanlage (Absatz eins,) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der HKW-Anlage muss sowohl während des Betriebes dieser HKW-Anlage als auch während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser HKW-Anlage eingeschaltet sein.
(3)Absatz 3Die Türen des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen müssen selbstschließend und nach außen aufschlagend sein. Die Fenster des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.
(4)Absatz 4Im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von HKW-Anlagen muss der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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