§ 74 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 71, Absatz 5, bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73 Abs 2 lit a bis d, f und h sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72 gegliederten Form zu enthalten.Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß den Paragraphen 71, Absatz 3 und 4 und 72 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, Litera a bis d, f und h sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den Paragraphen 71, Absatz 3 und 4 und 72 gegliederten Form zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.Den Niederschriften der im Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 43, veröffentlichten Wahlvorschläge als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
  5. (5)Absatz 5In den übrigen Gemeinden bildet die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde samt den im § 73 Abs. 3 angeführten Beilagen sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge den Wahlakt.In den übrigen Gemeinden bildet die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde samt den im Paragraph 73, Absatz 3, angeführten Beilagen sowie die gemäß Paragraph 43, veröffentlichten Wahlvorschläge den Wahlakt.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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