Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.
In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 72 GWO 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 GWO 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 72 GWO 1998