§ 82 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die zu vergebenden Gemeinderatssitze werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl verteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei neun zu vergebenden Gemeinderatssitzen die neuntgrößte, bei 15 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfzehntgrößte, bei 21 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einundzwanzigstgrößte, bei 25 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfundzwanzigstgrößte Zahl und bei 31 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einunddreißigstgrößte der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Gemeinderatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien auf einen Gemeinderatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen.

(6) Wurde gemäß § 49 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Gemeinderatssitze der Parteiliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 04.09.2009 bis 30.09.2010

(1) Die zu vergebenden Gemeinderatssitze werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl verteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei neun zu vergebenden Gemeinderatssitzen die neuntgrößte, bei 15 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfzehntgrößte, bei 21 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einundzwanzigstgrößte, bei 25 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfundzwanzigstgrößte Zahl und bei 31 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einunddreißigstgrößte der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Gemeinderatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien auf einen Gemeinderatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen.

(6) Wurde gemäß § 49 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Gemeinderatssitze der Parteiliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten