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(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder BeendigungAnm.: in der Wahlhandlung verhindernFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugebenFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder BeendigungAnm.: in der Wahlhandlung verhindernFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugebenFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,