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(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 77 Abs. 3 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 79 Abs. 2 Z 1 bis 7, Abs. 3 Z 1 bis 5 erster Fall sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen wählenden Personen in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019
(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 77 Abs. 3 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 79 Abs. 2 Z 1 bis 7, Abs. 3 Z 1 bis 5 erster Fall sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen wählenden Personen in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019