§ 39a GWO

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 67 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 67, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. 3.Ziffer 3Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.Werden Wahlkarten an den in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    4. 4.Ziffer 4Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.Bei nicht in Ziffer 2, genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
    5. 5.Ziffer 5Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu Paragraph 16, Absatz eins, und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
    6. 6.Ziffer 6Schriftlich beantragte Wahlkarten, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
    7. 7.Ziffer 7Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin/einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese/diesen ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 67) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z. 2 genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin/einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese/diesen ist unzulässig.

(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 67 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 67, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. 3.Ziffer 3Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.Werden Wahlkarten an den in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    4. 4.Ziffer 4Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.Bei nicht in Ziffer 2, genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
    5. 5.Ziffer 5Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu Paragraph 16, Absatz eins, und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
    6. 6.Ziffer 6Schriftlich beantragte Wahlkarten, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
    7. 7.Ziffer 7Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin/einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese/diesen ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 67) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z. 2 genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin/einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese/diesen ist unzulässig.

(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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