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(1) Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 68) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 67 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 68) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 67 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,