§ 36 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist getrennt auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist getrennt auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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