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(1) Gemeinden haben die Möglichkeit zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen oder die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet sowie den Amtsraum anzugeben hat, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Gemeinden haben die Möglichkeit zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen oder die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet sowie den Amtsraum anzugeben hat, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,