§ 29 GWO Kundmachung in den Häusern

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden haben die Möglichkeit zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen oder die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet sowie den Amtsraum anzugeben hat, in dem EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Gemeinden haben die Möglichkeit zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen oder die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet sowie den Amtsraum anzugeben hat, in dem EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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