§ 26 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag, 24 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. (2)Absatz 2Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz 4, nur einmal eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  4. (4)Absatz 4Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.

(3) Wahlberechtigte Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsJede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag, 24 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. (2)Absatz 2Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz 4, nur einmal eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  4. (4)Absatz 4Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.

(3) Wahlberechtigte Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten