Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und MännerPersonen, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und MännerPersonen, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019