Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Kalender dient auch zur Überwachung der Erledigung. Daher ist die Kalendereintragung nicht schon bei Vorlage des Aktes an den Richter abzustreichen, sondern erst, wenn der Akt der Geschäftsstelle erledigt zurückgestellt wird, und zwar, wenn eine Eintragung mehreren Fristen gilt, erst, wenn alle Vormerkungen erledigt sind.
(2)Absatz 2Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im § 110 bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im Paragraph 110, bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.
(3)Absatz 3Ist der Leiter der Geschäftsabteilung der Ansicht, daß er auch ohne Führung eines Kalenders sich für die rechtzeitige und vollzählige Vorlage der Akten verbürgen kann, so kann mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers die Führung des Kalenders für bestimmte Arten von Tagsatzungen und Fristen entfallen. Statt dessen sind die Akten nach den Tagen, für die Ladungen ergangen sind oder an denen die Fristen endigen, in gesonderten Fächern oder Umschlägen zu verwahren.
(4)Absatz 4Auch wenn für Tagsatzungen und Fristen kein Kalender geführt wird, ist die Geschäftsstelle für die Auffindbarkeit und rechtzeitige Vorlage der Akten stets voll verantwortlich.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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