Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.
(2)Absatz 2Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.
(3)Absatz 3Eine Eintragung im P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.Eine Eintragung im P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.
(4)Absatz 4Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (§ 111 JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (Paragraph 111, JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.
(5)Absatz 5auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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