§ 426 Geo. Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes römisch eins. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (Paragraph 427,) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.
  3. (3)Absatz 3Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes römisch eins. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (Paragraph 427,) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.
  3. (3)Absatz 3Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten