In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
1. | alle dem Gericht angezeigten Todesfälle; | |||||||||
2. | alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes. |
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