In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
1.Ziffer einsalle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
2.Ziffer 2alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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