§ 410 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1.

alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2.

alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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