(1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.
(2) Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.
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