§ 417 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.

(2) Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.

(3) Eine Eintragung im P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.

(4) Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (§ 111 JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.

(5) auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.

(2) Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.

(3) Eine Eintragung im P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.

(4) Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (§ 111 JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.

(5) auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten