§ 413 Geo. Das L-Register

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,
    2. 2.Ziffer 2Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,
    3. 3.Ziffer 3Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,
    4. 4.Ziffer 4Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (Paragraph 172, ABGB., Paragraph 181, AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.
  3. (3)Absatz 3Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Absatz eins, Schlußsatz, Paragraph 415, Absatz 2,) ins L-Register einzutragen ist.
  4. (4)Absatz 4In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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