§ 408 Geo. Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 408 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 408 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 408 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 408 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 408 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 407 Geo.
§ 409 Geo.