§ 105 GuKG Strafbestimmungen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 §§ 11 und 8384) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 1211 und 8384) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6§ 11 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 35§ 37 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3§ 84 Abs. 5, § 90, § 96 Abs. 1 § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt odereiner oder mehreren in Paragraph 3 b, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 1211, Absatz 64,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 8384, Absatz 35,, Paragraph 90,, Paragraph 9695, Absatz eins3, oder Paragraph 104 a, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.09.2016 bis 24.04.2017
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 §§ 11 und 8384) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 1211 und 8384) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6§ 11 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 35§ 37 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3§ 84 Abs. 5, § 90, § 96 Abs. 1 § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt odereiner oder mehreren in Paragraph 3 b, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 1211, Absatz 64,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 8384, Absatz 35,, Paragraph 90,, Paragraph 9695, Absatz eins3, oder Paragraph 104 a, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten