Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: A) Sie haben zumindest im Zeitraum 21.12.2004 bis 08.06.2005 in E., XY-Weg 34, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, bei der dort stationär vorgenommenen Suchtmittelentwöhnung beobachtet, betreut und gepflegt und damit eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für (psychiatrische) Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im genannten Zeitraum ausgeübt, ohne hiezu durch die Besti... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Sie haben vorsätzlich Frau M. P., geb XY, als Präsidentin des Vereines ?N. B. e.V.? Herrn R. P., geb XY, als Vorstand des Vereines ?N. B. e.V.? Herrn K. M., geb XY, als Vorstand des Vereines ?N. B. e.V.? jeweils die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nämlich die Heranziehung der Vereinsmitarbeiter R. S. W., geb XY und S. K. L., geb XY z... mehr lesen...