§ 104c GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Angehörige der PflegehilfePflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.08.2016

(1) Angehörige der PflegehilfePflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten