§ 12 GSchG

GSchG - Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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