§ 10 GSchG

GSchG - Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.

(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.

(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GSchG
§ 11 GSchG