Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind.
(1a)Absatz eins a§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1b)Absatz eins bDie Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und Abs. 6, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins,, 13 Absatz eins und Absatz 6,, 14 Absatz 2 und 18 Absatz eins, Anmerkung, richtig: Absatz 2,) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1c)Absatz eins c§§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 4,, 9 Absatz 3, und 4, 10,12 und 18 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, folgenden Tag in Kraft.
(1d)Absatz eins d§ 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz) in seiner geltenden Fassung außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz) in seiner geltenden Fassung außer Kraft.
(3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1991, soweit sie sich aber auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen beziehen, frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft treten.
(4)Absatz 4Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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