Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1 bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der §§ 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegen.
0 Kommentare zu § 11 GSchG